Informationen
Aktuelles
Unsere Leistungen (z. B. die Rentenzahlungen) sind lohnsteuerpflichtig!
Sofern Sie keinen dauerhaften Lohnsteuerfreibetrag (z. B. Pauschbetrag bei Behinderung) eingetragen haben, denken Sie bitte daran, die auf ein Jahr befristeten Freibeträge für das kommende Jahr neu bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.
Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder müssen nicht neu beantragt werden, da diese (anders als bei volljährigen Kindern) automatisch berücksichtigt werden.
Sobald Ihr Finanzamt den neuen Betrag erfasst hat, wird dieser im Rahmen des ELStAM-Verfahrens an uns automatisch übermittelt. Eine Zusendung einer Bescheinigung an uns ist nicht erforderlich.
Allgemeine Informationen zur Sozialversicherungspflicht bei Bezug einer Betriebsrente und Beitragssätze
Merkblatt Sozialversicherungspflicht Betriebsrenten 2026
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz
Wesentliche Punkte aus dem Gesetz:
- Eltern mit einem Kind zahlen weiterhin den allgemeinen Beitragssatz.
- Eltern ohne Kind zahlen einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung.
- Eltern mit mehr als einem Kind werden zukünftig entlastet
(Senkung Beitragssatz ab 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils 0,25 Prozent). Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet.
Die daraus resultierenden Beitragssätze und die Beitragsentlastungen für Kinder sind in der "Übersicht zu den Rechengrößen in der Sozialversicherung" aufgeführt.
Weiterführende Informationen haben wir hier für Sie PUEG-FAQ zusammengestellt.
Weiteres Wissenswertes zu zahlreichen Themen
Sie haben die Pflichten eines Betreuers übernommen?
Dann finden Sie hier die notwendigen Informationen, um sich einen Überblick über unsere Abläufe zu verschaffen:
Erfahren Sie hier mehr zum Datenschutz und der Verarbeitung von Daten:
Sie erhalten jährliche Ratenzahlungen?
Hier haben wir für Sie eine Erläuterung zum Entgeltnachweis bereitgestellt:
Sofern Sie das Unternehmen mit einer unverfallbaren Anwartschaft verlassen haben, stellen Sie bitte rechtzeitig vor Eintritt des Versorgungsfalls einen Antrag auf Firmenpension bei uns.
Nach Eingang Ihres Antrags prüfen wir die gesetzlichen Voraussetzungen.
Wir setzen uns schriftlich mit Ihnen in Verbindung und teilen Ihnen die weitere Vorgehensweise mit.
Weitergehende Informationen finden Sie hier:
Bei einer Ehescheidung sind grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten aufzuteilen.
Neben den Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Alters- und Invaliditätsversorgung zählen dazu auch die Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung.
Weitergehende Informationen finden Sie hier:
Sollte sich Ihr Name geändert haben, benötigen wir von Ihnen eine Bescheinigung über die Namensänderung oder eine Kopie der Heiratsurkunde.
Das Unternehmen überprüft gemäß der gesetzlichen Regelung alle 3 Jahre, ob eine Anpassung der laufenden Firmenpension vorgenommen wird.
Weitergehende Informationen finden Sie hier:
Betriebsrenten sind sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass im Falle einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Betriebsrenten sind lohnsteuerpflichtig. Wir führen die Lohnsteuer als Vorabzug durch (nicht für Leistungen des Siemens Pensionsfonds). Dabei werden die durch das ELStAM-Verfahren elektronisch übermittelten Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde gelegt. Änderungen Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Die Änderungen werden uns dann elektronisch durch die Finanzverwaltung übermittelt. Die endgültige Festsetzung der Lohnsteuer erfolgt in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung.
Die Zustellung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt i.d.R. nach Ablauf eines Kalenderjahres.
Steuerliche Behandlung der betrieblichen Altersversorgung bei Wohnsitz im Ausland
Die betriebliche Altersversorgung ist grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn sie nicht in Deutschland ausgezahlt wird.
Wenn weder Ihr Wohnsitz noch Ihr gewöhnlicher Aufenthalt (183-Tage-Regelung) in Deutschland ist, unterliegen die Bezüge der sogenannten beschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland und werden zunächst nach Steuerklasse 6 versteuert.
Mit vielen Staaten hat Deutschland Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, sog. Doppelbesteuerungsabkommen, abgeschlossen. Diese Abkommen regeln, wie, wo und in welcher Höhe Einkünfte aus Deutschland zu versteuern sind und vermeiden so eine Doppelbesteuerung.
Sie haben die Möglichkeit, eine günstigere Steuerklasse bzw. die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zu beantragen. Der Antrag muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingereicht werden. Dort erfolgt die Klärung der Steuerpflicht und wird entsprechend bescheinigt.
Für die Beantragung nutzen Sie bitte das Formular „Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“. Für weiterführende Informationen kontaktieren Sie bitte das Finanzamt.
Grundsätzlich sendet das Finanzamt die ausgestellte Bescheinigung der Siemens AG direkt zu. Die mitgeteilten steuerlichen Merkmale werden in der darauf folgenden Abrechnung berücksichtigt.
Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung befristet ausgestellt wird. Senden Sie daher vor Ablauf der Frist unaufgefordert eine neue Bescheinigung an die angegebene Kontaktadresse. Andernfalls sind wir dazu verpflichtet, nach Ablauf der Bescheinigung die Versteuerung der Bezüge wieder nach Steuerklasse 6 vorzunehmen.
Der Verlust eines Angehörigen ist schmerzlich.
Wir möchten Ihren Hinterbliebenen daher in dieser Zeit die Arbeit erleichtern.
Wichtig ist eine zeitnahe Meldung zum Sterbefall. Das geht einfach und sicher über unseren digitalen Eingangskanal www.siemens.de/psg/Sterbefall. Der Postversand entfällt somit komplett.
Natürlich kann die Information auch telefonisch, per Mail oder Post erfolgen (siehe Kontakt). Diese Aufgabe kann auch das Bestattungsinstitut übernehmen.
Folgende Unterlagen benötigen wir:
- Sterbeurkunde in Kopie
- ggf. Heiratsurkunde in Kopie
Sobald uns die Sterbefallmeldung vorliegt, prüfen wir automatisch, ob gemäß der geltenden Versorgungsordnung ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistung besteht.
Sollten wir weitere Unterlagen benötigen, setzen wir uns mit Ihren Angehörigen in Verbindung.
Wir haben für Sie einen Terminplan über die geplanten Jahresaktionen erstellt.
Allgemeine Informationen zum Altersversorgungssystem
Trägerunternehmen Siemens AG
Trägerunternehmen Siemens Healthcare GmbH
Informationen zu den Grundsätzen der Mitwirkungspolitik (§134b AktG) finden Sie auf den Internetseiten der Siemens Fonds Invest GmbH in der Rubrik „rechtliche Hinweise“.
Grundsätze der Mitwirkungspolitik
Information zum Datenschutz und der Verarbeitung von Daten
Kontakt
Für Ihre Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Briefadresse
Siemens AG
PS-PENS
13623 Berlin
Kontaktdaten:
Online-Service: www.siemens.de/psg/online-service
E-Mail: bav@siemens.com
Telefon: +49 (30) 5859 – 1200 (Montag bis Freitag von 08:00 – 14:00 Uhr)
Internet: www.siemens.de/psg
Hinweis:
Aus Gründen des Datenschutzes werden Sie bei telefonischen Anfragen und Aufträgen gebeten, sich zu identifizieren. Wir bitten um Verständnis für diese Vorgehensweise zur Verhinderung von Datenmissbrauch.
Bitte geben Sie bei telefonischen Anfragen oder im Schriftverkehr Ihre Personalnummer an.