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COVID-19-Moratoriumsrichtlinie

Siemens Financial Services Private Limited (SFSPL) | covid-19supportsfs.in@siemens.com

SFS COF India: COVID-19-Moratoriumsrichtlinie

Richtlinie gültig vom 1. Juni 2020 bis 31. August 2020

1.1 Einführung:

Diese Richtlinie wurde im Einklang mit der RBI-Richtlinie gemäß der am 22. Mai 2020 veröffentlichten „Statement of Development and Regulatory Policies“ formuliert, in der bestimmte regulatorische Maßnahmen angekündigt wurden, um die Belastung durch den Schuldendienst zu verringern, der durch Störungen aufgrund der COVID-19-Pandemie verursacht wird, um die Kontinuität lebensfähiger Unternehmen zu gewährleisten.

1.2 RBI-Regulierungspaket:

Die detaillierte Anleitung für befristete Kredite lautet wie folgt:

  • Am 27. März 2020 gestattete die RBI allen Kreditinstituten, ein dreimonatiges Moratorium für die Ratenzahlung aller am 1. März 2020 ausstehenden befristeten Kredite zu gewähren. Angesichts der Verlängerung des Lockdowns und der anhaltenden Störungen aufgrund von COVID-19 wurde beschlossen, Kreditinstituten zu gestatten, das Moratorium für befristete Kreditraten um weitere drei Monate zu verlängern, d. h. vom 1. Juni 2020 bis 31. August 2020. Dementsprechend können der Rückzahlungsplan und alle nachfolgenden Fälligkeitstermine sowie die Laufzeit solcher Kredite pauschal um weitere drei Monate verschoben werden.
  • Da das Moratorium/die Stundung speziell gewährt wird, um Kreditnehmern zu ermöglichen, die COVID-19-Störungen zu überwinden, wird dies nicht als Änderungen der Bedingungen von Kreditverträgen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der Kreditnehmer behandelt und wird folglich nicht zu einer Herabstufung der Vermögensklassifizierung führen.
  • Wie zuvor gilt die Verschiebung von Zahlungen aufgrund des Moratoriums bzw. des Aufschubs nicht als Zahlungsausfall für die Zwecke der aufsichtlichen Berichterstattung und Berichterstattung der Kreditinstitute an Kreditinformationsunternehmen (CICs). Die CIC stellen sicher, dass die Maßnahmen, die die Kreditinstitute aufgrund der gemachten Ankündigungen ergreifen, sich nicht negativ auf die Kredithistorie der Kreditnehmer auswirken.
  • In Bezug auf alle Konten, für die Kreditinstitute beschließen, ein Moratorium/einen Aufschub zu gewähren, und die am 1. März 2020 Standard waren, schließt die 90-Tage-NPA-Norm auch die verlängerte Moratorium-/Stundungsfrist aus. Folglich würde es während der Moratoriums-/Stundungsperiode vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 einen Stillstand bei der Klassifizierung von Vermögenswerten für all diese Konten geben. Danach gelten die normalen Alterungsnormen.

1.3 Prozess:

Gemäß der oben genannten Richtlinie unterstützt SFSPL Kreditnehmer mit befristeten Krediten bei spezifischen Anfragen, die von ihnen gestellt werden, vorausgesetzt, dass der Antrag aufgrund der wirtschaftlichen Notlage von COVID-19 gestellt wurde und nicht aufgrund anderer finanzieller Schwierigkeiten, und die Rückzahlungen in den vorangegangenen 12 Monaten ab dem 1. März 2020 regelmäßig erfolgten, wobei die Einstufung als Standardvermögen am 1. März 2020 erfolgte. Der Kreditnehmer muss eine schriftliche Anfrage stellen und der Vertreter von SFSPL wird sich mit dem Kreditnehmer in Verbindung setzen.

SFSPL behält sich das Recht vor, vom Kreditnehmer alle Informationen einzuholen, die für den Abschluss dieser Bewertung erforderlich sind.

Die Kreditnehmer können sich an ihre Kundenberater wenden, um ihre Anfragen zu stellen.

Häufig gestellte Fragen

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Bei SFS COF India setzen wir uns dafür ein, dass die Kunden bei allem, was wir tun, im Mittelpunkt stehen. Wir sind hier, um Ihre Fragen zu beantworten, insbesondere zu unserer COVID-19-Richtlinie. Wir hoffen, dass Sie und Ihre Lieben sicher und gesund sind. Senden Sie uns eine E-Mail: covid-19supportsfs.in@siemens.com.