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Partnerprogramm-Vereinbarungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Altair

Version 1.0 August 2025

Diese Allgemeinen Terms gelten für alle Partnermodelle, die in der Partnerprogrammvereinbarung vereinbart wurden (“Vereinbarung“) zwischen Siemens und Partner, unten.

Terms Geschäftsbedingungen

Inhaltsverzeichniss

    Diese Allgemeinen Terms gelten für alle Partnermodelle, die in der Partnerprogrammvereinbarung vereinbart wurden (“Vereinbarung“) zwischen Siemens und Partner. Begriffe in Großbuchstaben haben die Bedeutung, die im letzten Abschnitt dieses Dokuments oder an anderer Stelle in der Vereinbarung definiert ist.

    1. ROLLEN UND VERANTWORTLICHKEITEN


    1.1 Partnermodelle

    Ein oder mehrere Modellzusätze können in diese Vereinbarung aufgenommen werden, um die Rollen und Verantwortlichkeiten jeder Partei für das jeweilige Partnermodell zu definieren. Jede Partei kann Rechte aus diesen Allgemeinen Terms ableiten, solange mindestens ein Musterzusatz in Kraft ist.

    1.2 Partnerrichtlinien

    Der Partner muss die Partnerrichtlinien einhalten. Siemens kann die Partnerrichtlinien nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit aktualisieren. Im Falle eines Konflikts zwischen den Partnerrichtlinien und dieser Vereinbarung hat diese Vereinbarung Vorrang.

    1.3 Partnerportal

    Siemens gewährt dem Partner Zugriff auf das Partnerportal, die Partnerrichtlinien oder andere Informationen, soweit dies erforderlich ist, damit der Partner seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachkommen kann. Um auf das Partnerportal oder ein Siemens-System zuzugreifen, muss jeder Mitarbeiter des Partners, der auf solche Systeme zugreifen muss, über einen persönlichen Webkey in einem von Siemens definierten Format verfügen, der einer eindeutigen Partner-E-Mail-Adresse zugewiesen ist. Der Partner verwendet keine Informationen, auf die im Partnerportal zugegriffen wird, für andere als die in dieser Vereinbarung beschriebenen Zwecke. Der Partner muss Siemens umgehend benachrichtigen, wenn (i) ein neuer Mitarbeiter einen Webkey benötigt, (ii) ein Mitarbeiter des Partners mit einem Webkey nicht mehr beim Partner angestellt ist oder keinen Webkey mehr benötigt oder (iii) der Partner erfährt, dass einer seiner Mitarbeiter auf Informationen im Partnerportal für Zwecke außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung zugegriffen oder diese verwendet hat. Alle Materialien und Informationen, die im Partnerportal oder in Siemens-Systemen enthalten sind, stellen vertrauliche Informationen von Siemens dar.

    1.4 Marketing und Werbung für Partner

    Der Partner wird angemessene kommerzielle Anstrengungen unternehmen, um Angebote auf Kosten des Partners zu bewerben, zu bewerben und zu vermarkten. Von Siemens zugelassenes Branding, Marketingmaterial und Nachrichten können vom Partner gemäß dieser Vereinbarung und allen im Partnerportal veröffentlichten Anforderungen verwendet werden. Der Partner wird die schriftliche Zustimmung von Siemens einholen, bevor der Partner Medienmitteilungen oder öffentliche Ankündigungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung veröffentlicht. Siemens wird eine solche Zustimmung nicht unangemessen verweigern.

    1.5 Marketing und Werbung von Siemens

    Siemens wird dem Partner Marketing- und Kommunikationsunterstützung für die in dieser Vereinbarung beschriebenen Aktivitäten bieten. Siemens kann für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder eines Musterzusatzes werben und den Firmennamen, das Gebiet, die angebotenen Produkte, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Gründe des Partners für die Auswahl von Siemens als Anbieter offenlegen.

    1.6 Zusicherungen und Garantien

    Die Terms beschreiben die Garantien des Angebots. Nach seiner Wahl kann der Partner dem Kunden zusätzliche Zusicherungen, Garantien oder Verpflichtungen geben, die der Partner allein erfüllen wird. Der Partner wird sicherstellen, dass diese zusätzlichen Verpflichtungen nicht Siemens zuzurechnen sind. Der Partner verpflichtet sich, Siemens schadlos zu halten und gegen alle Ansprüche von Kunden oder Dritten zu verteidigen, die sich aus oder im Zusammenhang mit solchen zusätzlichen Zusicherungen, Garantien oder Verpflichtungen des Partners ergeben.

    1.7 Meldung und Verkauf von Piraterie

    Der Partner wird sich nicht direkt mit Fällen vermuteter Piraterie oder unbefugter Nutzung von Angeboten befassen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Annahme neuer oder ausstehender Bestellungen, Verlängerungsbestellungen und Diskussionen oder andere Kommunikation im Zusammenhang mit bestehenden oder neuen kommerziellen Angeboten für Software), sondern wird stattdessen jeden Verdacht auf Piraterie an Siemens melden. Falls in einem anwendbaren Musterzusatz festgelegt, erhält der Partner eine Vergütung gemäß den Richtlinien von Siemens, sofern Siemens einen solchen Fall/Deal dem Partner zuweist. Siemens kann Ermittlungen im Zusammenhang mit mutmaßlicher Piraterie, Verwendung nicht autorisierter Software, Verletzung von Lizenzbeschränkungen durch Partner, Kunden oder potenzielle Kunden durchführen. Wenn ein Partner, ein Kunde oder ein potenzieller Kunde verbotene Aktivitäten begangen hat, behält sich Siemens das Recht vor, zusätzlich zu allen anderen Rechten und Rechtsmitteln, die Siemens zur Verfügung stehen, neue oder ausstehende Bestellungen des Partners oder des jeweiligen Kunden oder potenziellen Kunden bis zum erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Untersuchung und/oder Vergleichsverhandlung abzulehnen. Siemens hat das alleinige Recht, den Abrechnungswert einer Lizenzvereinbarung festzulegen. Darüber hinaus erstattet der Partner Siemens die Kosten einer solchen Untersuchung, falls festgestellt wird, dass der Partner an verbotenen Aktivitäten beteiligt ist.

    2. KUNDENINFORMATION


    2.1 Kundendatenbank

    Siemens kann dem Partner über das Partnerportal Zugriff auf die Kundendatenbank von Siemens gewähren. Der Zugriff des Partners auf die Datenbank ist auf Kunden beschränkt, mit denen der Partner bereits eine Geschäftsbeziehung unterhält. Kundeninformationen sind dynamisch und Siemens garantiert nicht die Richtigkeit der Datenbank. All diese Kundendaten, Datenbanken und Aufzeichnungen sind Eigentum und vertrauliche Informationen von Siemens.

    2.2 Anfragen Dritter

    Ohne die Vertraulichkeitsverpflichtungen des Partners im Rahmen dieser Vereinbarung einzuschränken, wird der Partner, wenn der Partner von einem Dritten eine Bestellung zur Offenlegung von Kundendaten erhält, (i) alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um den Dritten weiterzuleiten, Daten direkt vom Kunden anzufordern, (ii) den jeweiligen Kunden umgehend benachrichtigen, sofern dies nicht nach geltendem Recht verboten ist, und, falls eine solche Benachrichtigung verboten ist, alle rechtmäßigen Anstrengungen unternehmen, um das Recht zu erwirken, so schnell wie möglich auf das Verbot zu verzichten, dem Kunden so viele Informationen wie möglich mitzuteilen, und (iii) Verwenden Sie alles Zumutbare, Rechtmäßige Bemühungen, die Offenlegungsverfügung auf der Grundlage von Rechtsmängeln anzufechten.

    2.3 Kundenkontakt

    Siemens kann Kunden direkt kontaktieren, um die Kundenzufriedenheit zu überprüfen.

    3. VERTRAULICHKEIT


    3.1 Vertrauliche Informationen

    Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, die von einer Partei oder einem ihrer verbundenen Unternehmen oder Subunternehmer im Rahmen dieser Vereinbarung an die andere Partei weitergegeben werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter für eine vernünftige Person offensichtlich ist. Zu den vertraulichen Informationen gehören die Bedingungen dieser Vereinbarung, Angebote, Dokumentation, Dienstleistungen, alle Informationen, die dem Partner über das Partnerportal offengelegt werden, Informationen, die eine Partei im Zusammenhang mit dem jeweiligen Geschäft der anderen Partei erlangt hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten und Aufzeichnungen, und alle Informationen, die der Partner aus dem Benchmarking eines Angebots ableitet. Die empfangende Partei wird (i) keine vertraulichen Informationen weitergeben, außer (a) nur, wenn sie an ihre Kunden, Mitarbeiter, Berater, Auftragnehmer sowie Finanz-, Steuer- und Rechtsberater gebunden sind, die an Vertraulichkeitsverpflichtungen und Nutzungsbeschränkungen gebunden sind, die mindestens so restriktiv sind wie die in dieser Vereinbarung, oder (b) wie in dieser Vereinbarung vorgesehen; (ii) vertrauliche Informationen nur verwenden, wenn dies zur Ausübung oder Durchsetzung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung erforderlich ist, und (iii) angemessene Sorgfalt walten lassen, um sich vor unbefugter Nutzung zu schützen und Offenlegung der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei. Die empfangende Partei haftet für die Einhaltung dieses Abschnitts 3 durch jeden ihrer Empfänger.

    3.2 Ausschlüsse

    Die Verpflichtungen in Abschnitt 3.1 gelten nicht für vertrauliche Informationen, die (i) der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, außer aufgrund einer Offenlegung durch die empfangende Partei, die gegen diese Vereinbarung verstößt, (ii) der empfangenden Partei aus einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei zugänglich werden, vorausgesetzt, die empfangende Partei hat keinen Grund zu der Annahme, dass diese Quelle selbst an eine gesetzliche, vertragliche oder treuhänderische Vertraulichkeitspflicht gebunden ist, (iii) im Besitz der empfangenden Partei ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit vor Erhalt von der offenlegenden Partei, (iv) wird von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu verwenden oder darauf Bezug zu nehmen, oder (v) muss von einer Regierungsbehörde oder einem Gesetz offengelegt werden, sofern die empfangende Partei die offenlegende Partei umgehend schriftlich über die erforderliche Offenlegung informiert, soweit eine solche Mitteilung gesetzlich zulässig ist, und mit der offenlegenden Partei zusammenarbeitet, um den Umfang der eine solche Offenlegung.

    4. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG


    Der Musterzusatz, der für die spezifische Partnerbeziehung gilt, beschreibt die geltende Laufzeit und die Bedingungen im Zusammenhang mit einer Kündigung dieses bestimmten Musterzusatzes. Diese Vereinbarung endet automatisch nach Ablauf oder Kündigung aller geltenden Modellzusätze.


    4,1 Kündigungsrechte

    (a) Kündigung aus Gründen der Bequemlichkeit. Der Musterzusatz wird die ursprüngliche Laufzeit für diesen Nachtrag angeben. Nach dieser ersten Laufzeit kann jede Partei diese Vereinbarung oder einen Musterzusatz der Einfachheit halber kündigen, indem sie mindestens 60 Tage im Voraus schriftlich darüber informiert wird, es sei denn, der Musterzusatz enthält aus Gründen der Bequemlichkeit andere Bedingungen in Bezug auf die Kündigung.

    (b) Kündigung wegen Verstoßes. Jede Partei kann diese Vereinbarung oder einen Musterzusatz mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei wesentlich gegen diese Vereinbarung verstößt oder ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht einhält oder erfüllt und die Verletzung oder das Versäumnis für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung der anderen Partei nicht behoben wird.

    (c) Kündigung wegen Insolvenz. Sofern nicht durch geltendes Insolvenzrecht verhindert, kann jede Partei diese Vereinbarung oder einen Musterzusatz mit schriftlicher Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn die andere Partei (i) zahlungsunfähig wird, (ii) eine allgemeine Abtretung zugunsten der Gläubiger vornimmt, (iii) einen Antrag auf Konkurs, Reorganisation oder ähnliche Vereinbarung oder für einen Insolvenzverwalter, Treuhänder oder einen ähnlichen Vertreter für das Eigentum oder das Vermögen einer Partei oder einen Teil davon stellt oder gegen sie eingereicht hat, oder (iv) reicht ein anderes Verfahren nach geltendem Insolvenzrecht ein oder hat dagegen eingereicht. Wenn der Partner in Verzug ist, kann Siemens die Bereitstellung von Angeboten an Partner oder Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise zurückhalten oder aussetzen.

    (d) Kündigung wegen Kontrollwechsels. Wenn ein Dritter das gesamte oder im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Partners oder 50% oder mehr der Stimmrechte am Grundkapital des Partners erwirbt, wird der Partner Siemens schriftlich benachrichtigen, und wenn Siemens in gutem Glauben feststellt, dass eine begründete Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Wettbewerbsbedrohung für Siemens oder eine Unsicherheit darüber besteht, ob der Partner weiterhin in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen, kann Siemens diese Vereinbarung sofort nach schriftlicher Mitteilung an den Partner kündigen.

    (e) Kündigung aus wichtigem Grund. Siemens ist berechtigt, diese Vereinbarung oder einen entsprechenden Modellzusatz jederzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Siemens teilt dem Partner schriftlich die Absicht von Siemens mit, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine solche Mitteilung muss die Gründe für ihre Feststellung enthalten, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Nach Erhalt einer solchen Mitteilung hat der Partner 10 Arbeitstage Zeit, Siemens aufzufordern, ein Audit gemäß dieser Vereinbarung durchzuführen, um zu bestätigen, ob der angegebene gute Grund berechtigt ist. Während der ungehinderten Durchführung einer solchen Prüfung und der Erstellung des Auditberichts wird Siemens davon absehen, die Vereinbarung zu kündigen. Nach Fertigstellung des Auditberichts informiert Siemens den Partner schriftlich, entweder dass Siemens feststellt, dass (a) der wichtige Grund für die Kündigung der Vereinbarung bestätigt ist, in welchem Fall die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung gekündigt wird; oder (b) der angegebene gute Grund hat keinen Grund und daher bleibt die Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

    4.2 Wirkung der Kündigungserklärung

    Am Tag des Inkrafttretens der Kündigung oder des Ablaufs dieser Vereinbarung wird der Partner (i) sich nicht mehr als autorisierter Partner von Siemens ausgeben und (ii) die Nutzung der Angebote und Dienste einstellen, die dem Partner im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Der Partner wird Siemens umgehend, aber in keinem Fall später als 15 Tage nach dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung, alle Kopien der Software und Dokumentation, einschließlich Zusammenfassungen, Zusammenfassungen, Aktualisierungen oder Änderungen derselben und aller anderen vertraulichen Informationen oder urheberrechtlich geschützten Informationen von Siemens, die sich im Besitz des Partners befinden, zur Verfügung stellen. Die Kündigung entbindet keine der Parteien von ihren Zahlungsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung und dient auch nicht zur Begleichung jeglicher Haftung, die einer der Parteien vor dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung entstanden ist. Wenn diese Vereinbarung gekündigt wird, ist Siemens nur verpflichtet, Zahlungen zu leisten, ob im Rahmen dieser Vereinbarung oder auf andere Weise, für bereits ausgeführte Aufgaben, die rechtmäßig und gesetzeskonform sind. Abschnitte 9 (Steuern), 4.2 (Wirkung der Kündigung), 3 (Vertraulichkeit), 8 (LOL), 5 (Marken und geistiges Eigentum), 12 (Export), 13.2 (Feedback) gelten auch nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung.

    5. MARKEN UND ANDERES GEISTIGES EIGENTUM


    5.1 Geistiges Eigentum

    Jede Partei behält sich alle Rechte an allen Patenten, Geschäftsgeheimnissen, Marken, Urheberrechten, Ideen, Konzepten, Know-how, Methoden, Prozessen, Entwicklungswerkzeugen, Techniken oder anderen geschützten Materialien oder Informationen vor, die sie vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung besessen oder entwickelt hat oder danach erworben oder entwickelt hat, ohne Bezug auf oder Nutzung des geistigen Eigentums der anderen Partei (“Geistiges Eigentum“). Das geistige Eigentum jeder Partei unterliegt den in Abschnitt 3 dargelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen. Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gewährt keine Partei der anderen Partei eine Lizenz an ihrem geistigen Eigentum. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung aus beliebigem Grund.

    5.2 Markenlizenz

    Siemens gewährt dem Partner hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Marken von Siemens oder seinen verbundenen Unternehmen während der Laufzeit dieser Vereinbarung und nur in dem Umfang, der für die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechte und Pflichten des Partners aus dieser Vereinbarung erforderlich ist. Die Verwendung von Marken durch den Partner unterliegt den Richtlinien, die unter http://www.plm.automation.siemens.com/en_us/about_us/trademark-guidelines/index.shtml für Marken, die Siemens oder seinen verbundenen Unternehmen gehören und von diesen kontrolliert werden, und die Anforderungen an das Partneremblem finden Sie unter https://brandville.siemens.com/en, falls zutreffend, was sich von Zeit zu Zeit ändern kann. Der Partner wird die hier dargelegten Richtlinien und Anforderungen für die Verwendung von Marken jederzeit befolgen. Der Partner erkennt an, dass die Gewährung von Markenlizenzen durch Siemens gemäß diesem Abschnitt 5 ausdrücklich von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch den Partner abhängig ist. Sofern nicht ausdrücklich hierin gewährt, hat der Partner kein Recht oder keine Lizenz, Marken oder Handelsnamen von Siemens oder seinen verbundenen Unternehmen zu verwenden.

    5,3 Siemens-Markenrechte

    Der Partner erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass Siemens entweder Eigentümer von Marken ist oder die Rechte an und die Befugnis hat, Marken, Handelsaufmachungen, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Domainnamen und andere damit verbundene geistige Eigentumsrechte zu lizenzieren. Der Partner erkennt das Eigentum an und die Gültigkeit der bundesstaatlichen und internationalen Registrierungen für Marken und den damit verbundenen Kulanzwert an, wie in Abschnitt 5.4 unten ausführlicher beschrieben. Der Partner erkennt an, dass alle Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Urheberrechte und andere Eigentumsrechte in Bezug auf die Angebote und andere vertrauliche Informationen Eigentum von Siemens sind. Der Partner wird keine Eigentumsrechte an oder an Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken oder Urheberrechten von Siemens erwerben oder versuchen, diese zu erwerben. Der Partner vermarktet die Angebote und die dazugehörige Dokumentation nur unter Verwendung der in dieser Vereinbarung angegebenen Marken. Der Partner wird zu keinem Zeitpunkt beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten oder bei einer anderen Regierungsbehörde in den Vereinigten Staaten oder anderswo Markenanmeldungen für Marken, ähnliche Marken oder Marken, die die Marken ganz oder teilweise enthalten, einreichen. Der Partner wird keine Marken oder ähnliche Marken als oder als Teil von Marken, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Domainnamen, Produktnamen, fiktiven Namen, Firmen- oder Firmennamen überall auf der Welt verwenden, sofern dies nicht schriftlich von Siemens genehmigt wurde. Siemens sichert zu und garantiert, dass es Eigentümer der Marken ist oder das Recht hat, diese zu lizenzieren.

    5.4 Kulanz

    Der Partner erkennt den Wert des mit Marken verbundenen Firmenwerts an und erkennt an, dass dieser Geschäftswert Siemens gehört und dass Marken eine untergeordnete Bedeutung und/oder einen untergeordneten Ruf haben. Der Partner wird weder während der Laufzeit dieser Vereinbarung noch danach die Eigentumsrechte von Siemens oder seinen Lizenzgebern angreifen oder Marken oder ähnliche Marken auf andere Weise als in dieser Vereinbarung vorgesehen verwenden.

    5,5 Klageschrift

    Der Partner erklärt sich bereit, Siemens, einschließlich seiner Lizenzgeber, beim Schutz von Marken zu unterstützen und wird Beweise, Dokumente und Zeugenaussagen über die Verwendung einer oder mehrerer Marken durch den Partner vorlegen, die Siemens zur Verwendung bei der Erlangung, Verteidigung oder Durchsetzung von Rechten an Marken oder verwandten Anmeldungen oder Registrierungen anfordern kann. Der Partner wird Siemens schriftlich benachrichtigen, wenn er Kenntnis von Markenverletzungen durch Dritte hat oder erlangt. Siemens behält sich das alleinige Recht vor, zu entscheiden, ob im Zusammenhang mit einer solchen Markenverletzung Maßnahmen ergriffen werden. Der Partner wird im Zusammenhang mit einem solchen Verstoß weder Klage erheben noch Maßnahmen ergreifen, ohne zuvor die schriftliche Zustimmung von Siemens einzuholen. Der Partner erklärt sich damit einverstanden, dass er nicht berechtigt ist, sich an Erlösen zu beteiligen, die Siemens (durch Vergleich oder auf andere Weise) im Zusammenhang mit Klagen von Siemens oder seinem Beauftragten zum Schutz von Marken erhält. Der Partner stellt Siemens auf Anfrage Muster aller Werbe-, Verpackungs- und sonstigen schriftlichen Materialien zur Verfügung, in denen Marken verwendet werden. Siemens liefert dem Partner kostenlos alle zutreffenden Logos im JPEG-Format oder einem anderen verfügbaren elektronischen Format, zum Beispiel GIF oder EPS. Wenn das entsprechende Logo zu irgendeinem Zeitpunkt aktualisiert wird, wird Siemens dem Partner ein solches aktualisiertes Logo zur Verfügung stellen. Der Partner verwendet entsprechende Marken, um Angebote im Zusammenhang mit seinen Marketingaktivitäten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu identifizieren, vorausgesetzt, Siemens ist davon überzeugt, dass die Verwendung der Marken und die Vermarktung der Angebote den Qualitätsstandards von Siemens entsprechen, und nur solange diese Standards vom Partner eingehalten werden. In jedem Fall wird der Partner keine Marken für seinen eigenen Firmennamen verwenden, weder ganz noch teilweise. Nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung stellt der Partner sofort jegliche Nutzung von Marken ein, die Siemens oder seinen verbundenen Unternehmen gehören oder von diesen kontrolliert werden.

    5.6 Partnermarken

    Der Partner erklärt sich damit einverstanden, dass Siemens und seine verbundenen Unternehmen den Namen und das Logo des Partners auf seiner Website sowie in Angeboten und anderen Marketingmaterialien verwenden können, in denen die Geschäftsvereinbarung oder die auszuführenden Arbeiten allgemein beschrieben werden. Der Partner gewährt Siemens eine nicht übertragbare, nicht exklusive, gebührenfreie, beschränkte Lizenz zur Nutzung der Marken, Handelsnamen oder Logos des Partners für die Laufzeit dieser Vereinbarung und nur in dem Umfang, der für die in diesem Abschnitt beschriebenen Zwecke vernünftigerweise erforderlich ist. Siemens ist sich des Werts des Firmenwerts bewusst, der mit den Marken des Partners verbunden ist, und dass dieser Geschäftswert dem Partner gehört. Nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung wird Siemens sofort jegliche Nutzung von Marken einstellen, die dem Partner gehören oder von ihm kontrolliert werden. Siemens wird dem Partner angemessene Unterstützung bieten, um den Partner beim Schutz der Marken des Partners zu unterstützen, die bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verwendet werden.

    6. SCHADENSERSATZVERPFLICHTUNG VON SIEMENS


    6,1 Entschädigung bei Verletzungsansprüchen

    Siemens wird auf eigene Kosten alle Klagen gegen den Partner entschädigen und verteidigen, soweit sie auf der Behauptung beruhen, dass ein Angebot ein Urheberrecht, ein Geschäftsgeheimnis oder ein Patent oder eine Marke verletzt, die von den Vereinigten Staaten, Japan oder einem Mitglied der Europäischen Patentorganisation ausgestellt oder registriert wurden, und zahlt alle Schäden, die dem Partner von einem zuständigen Gericht endgültig zugesprochen oder in einem Vergleich vereinbart wurden, sofern der Partner Siemens (i) unverzügliche schriftliche Mitteilung des Antrags, (ii) alle angeforderten Informationen und angemessene Unterstützung im Zusammenhang mit dem Anspruch und (iii) alleinige Befugnis, den Anspruch zu verteidigen oder zu regeln. Siemens übernimmt ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Partners, die nicht unangemessen verweigert wird, keine Haftung oder Verpflichtungen im Namen des Partners.

    6.2 Unterlassungsverfügung

    Wenn aufgrund einer Verletzungsklage eine einstweilige Verfügung gegen die Nutzung eines Angebots durch den Partner erwirkt wird, kann Siemens nach eigenem Ermessen dem Partner das Recht einräumen, das Angebot weiter zu nutzen oder das Angebot so zu ersetzen oder zu ändern, dass es nicht rechtsverletzend ist. Falls solche Abhilfemaßnahmen nach vernünftigem Ermessen nicht verfügbar sind: (i) Siemens gewährt dem Partner eine Gutschrift oder erstattet im Voraus bezahlte Gebühren/Tantiemen für das vereinbarte Angebot anteilig zurück, (a) für unbefristet lizenzierte Hardware oder Software, für den Rest eines Amortisationszeitraums von 60 Monaten ab der ersten Lieferung, oder (b) für jedes andere Angebot, für den Rest der jeweils aktuellen Lizenzdauer für dieses Angebot; (ii) alle anwendbaren Die Lizenzen für ein solches Angebot enden automatisch; und (iii) Der Partner stellt die Nutzung des verbotenen Angebots sofort ein und kehrt zurück die gesamte zugehörige Software in seinem Besitz. Wenn Siemens nach billigem Ermessen der Ansicht ist, dass keine der oben genannten Optionen wirtschaftlich machbar ist, wird der Partner auf Anfrage von Siemens die Nutzung, Werbung und Werbung für das betroffene Angebot einstellen und, nach Wahl von Siemens, dieses Angebot und alle in seinem Besitz befindlichen Kopien innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Anfrage von Siemens vernichten oder an Siemens zurückgeben. Siemens kann nach eigenem Ermessen alle der oben genannten Abhilfemaßnahmen ergreifen, um einen Verstoß vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung zu mildern.

    6,3 Ausschlüsse

    Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in dieser Vereinbarung hat Siemens gegenüber dem Partner keine Haftung oder Schadensersatzverpflichtung, soweit ein Verletzungsanspruch aus (i) der Nutzung einer früheren Version des Angebots in dem Maße resultiert, in dem eine aktuelle Version keine Rechte verletzt, (ii) der Nichtnutzung einer Ersatz-, Korrektur-, Patch- oder neuen Version des von Siemens angebotenen Angebots, die im Wesentlichen dieselben Funktionen bietet, (iii) Nutzung des Angebots in Kombination mit Inhalten, Geräten oder Produkten, die nicht von Siemens bereitgestellt werden, (iv) Nutzung von Angeboten, oder Teile davon, kostenlos zur Verfügung gestellt, (v) Leistungen, die sich aus Dienstleistungen ergeben, (vi) Anpassungen, Änderungen oder Konfigurationen des Angebots, die nicht von Siemens vorgenommen wurden, oder (viii) Anweisungen, Unterstützung oder Spezifikationen, die vom Partner bereitgestellt werden.

    6.4 Alleiniges und ausschließliches Rechtsmittel

    Dieser Abschnitt 6 legt die gesamte Haftung von Siemens und das einzige und ausschließliche Rechtsmittel des Partners bei der Verletzung geistiger Eigentumsrechte Dritter fest.

    7. GARANTIE


    Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gibt Siemens keine ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf jegliche Angelegenheit ab, einschließlich der Marktgängigkeit oder zufriedenstellenden Qualität, Eignung, Originalität, Eignung für einen bestimmten Gebrauch oder Zweck oder Ergebnisse, die sich aus der Nutzung von Angeboten, vertraulichen Informationen oder anderen Materialien ergeben, die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt werden..

    8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG


    8,1

    Die gesamte Gesamthaftung jeder Partei im Rahmen dieser Vereinbarung ist begrenzt auf den höheren Wert von (i) den Gebühren, die der anderen Partei für das Angebot oder die Dienstleistungen, die in den 12 Monaten unmittelbar vor dem ersten Ereignis, das den Anspruch begründet hat, gezahlt wurden oder geschuldet wurden, oder (ii) fünfzigtausend US-Dollar (50.000$).

    8,2

    Keine der Parteien haftet für indirekte, zufällige, Folgeschäden, besondere, beispielhafte oder Strafschadensersatzansprüche, Produktions- oder Datenverluste, Betriebsunterbrechungen oder entgangene Einnahmen oder Gewinne, selbst wenn solche Schäden vorhersehbar waren. Außer im Fall von Personenschäden haften SISW oder Partner, einschließlich ihrer Mitarbeiter, Subunternehmer oder Vertreter, die im Rahmen ihrer Beschäftigung während der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung handeln, nicht für Schäden, die auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

    8,3

    In keinem Fall haftet Siemens für Angebote oder Dienstleistungen, die kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

    8,4

    Die in diesem Abschnitt dargelegten Einschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für (i) die Verletzung ihrer Zahlungsverpflichtungen, Lizenzbedingungen oder Nutzungsbeschränkungen, (ii) betrügerische Falschdarstellung, vorsätzliche Verletzung, vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit, (iii) Schadensersatzverpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung, (iv) Verletzung ihrer Verpflichtungen oder Zusicherungen und Garantien aus dieser Vereinbarung in Bezug auf Vertraulichkeit, Exportkonformität, Einhaltung von Gesetzen, Softwarepiraterie oder Datenschutz oder (v) der Missbrauch oder die Veruntreuung geistiger Eigentumsrechte.

    8,5

    Die vorstehenden Einschränkungen und Ausschlüsse gelten (i) zugunsten jeder Partei und ihrer verbundenen Unternehmen sowie ihrer jeweiligen leitenden Angestellten, Direktoren, Lizenzgeber, Subunternehmer und Vertreter und (ii) unabhängig von der Art der Handlung, ob sie auf Vertrag, Gesetz, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder anderweitig beruht.

    8,6

    Keine der Parteien haftet für Ansprüche im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, wenn ein solcher Anspruch mehr als zwei Jahre nach dem ersten Ereignis, das den Anspruch begründet, von der Partei, die den Anspruch geltend macht, entdeckt wurde oder hätte werden müssen, geltend gemacht wird.

    8,7

    Die vorstehenden Einschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht, soweit die Haftung nach geltendem Recht nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann..

    9. STEUERN


    9,1 Zahlung von Steuern

    Alle Beträge, die Siemens in Rechnung stellt, verstehen sich ohne Steuern, Zölle und andere Gebühren (“Steuern“). Der Partner zahlt oder erstattet Siemens alle anfallenden Steuern, die von einer Regierungsbehörde für die Nutzung, den Erhalt oder den Weiterverkauf der Angebote oder Dienstleistungen durch den Partner erhoben werden.

    9,2 Steuerbefreiungen

    Wenn der Partner von der Mehrwertsteuer, der Umsatzsteuer oder ähnlichen Steuern befreit ist, muss er eine gültige und ausgestellte Freistellungsbescheinigung, eine Direktzahlungsgenehmigung oder eine andere behördlich anerkannte Dokumentation vorlegen.

    9.3 Quellensteuer

    Wenn der Partner gesetzlich verpflichtet ist, Steuern abzuziehen oder einzubehalten, erhöht der Partner den Betrag, den er an Siemens zahlt, sodass Siemens weiterhin den ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag erhält. Der Partner wird umgehend alle Steuerbelege vorlegen, aus denen hervorgeht, dass er Steuern gezahlt oder Steuern einbehalten hat.

    10. DATENSCHUTZ


    Jede Partei wird die geltenden Datenschutzgesetze zum Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung einhalten. Zusätzliche Datenschutzverpflichtungen und Einschränkungen können in den Musterergänzungen festgelegt werden, soweit dies für die jeweilige Partnerbeziehung erforderlich ist.

    11. EINHALTUNG VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN


    11,1 Zusicherungen und Garantien der Partner

    (a) Der Partner erklärt und garantiert, dass er, seine Mitarbeiter und jede Partei, die in seinem Namen handelt, alle geltenden Gesetze und Vorschriften gemäß oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung mit einem Unternehmen der Siemens-Gruppe auf der ganzen Welt einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, alle Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Korruptionsbekämpfung, Bekämpfung von Geldwäsche, Kartellrecht, Exportkontrolle, Steuern oder andere Strafrechte, Regeln oder Vorschriften.

    (b) Der Partner versichert und garantiert, dass kein Teil seiner Vergütung, Erstattung oder anderer Vorteile, einschließlich Rabatte im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, direkt oder indirekt, einschließlich durch Dritte, einer Person für illegale Zwecke angeboten, versprochen oder garantiert, gewährt, gegeben oder bezahlt wird.

    (c) Der Partner erklärt und garantiert, dass er, seine Mitarbeiter und jede Partei, die in seinem Namen handelt, den Verhaltenskodex von Siemens oder alle gleichwertigen Verhaltensrichtlinien, die für Partner gelten, einhalten werden, abrufbar unter https://www.siemens.com/global/en/company/about/supply-chain-management/sustainability-in-the-supply-chain/code-of-conduct.html.

    (d) Der Partner erklärt und garantiert, dass, sofern nicht schriftlich offengelegt und in der Anlage zur Offenlegung der Compliance angegeben, die dem Ausführungsformular als Anlage beigefügt sind (das von den Parteien von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann), weder der Partner noch seine Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeiter, die Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung wahrnehmen können, in einer Beziehung zu Personen stehen, die in der Lage sind, die Vergabe von Geschäften direkt oder indirekt zu beeinflussen oder einer Partei andere Vorteile zu gewähren und im Rahmen dieser Vereinbarung, und keines der oben genannten war oder ist wegen rechtswidrigen Verhaltens nach den Strafgesetzen der jeweiligen Gerichtsbarkeit angeklagt.

    (e) Der Partner erklärt und garantiert, dass er angemessene Maßnahmen (z. B. Kommunikation und Schulung) ergreift, um sicherzustellen, dass der Partner und alle seine Direktoren, leitenden Angestellten und Mitarbeiter, die Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung wahrnehmen, diesen Abschnitt 11 einhalten.

    (f) Wenn der Partner während der Laufzeit dieser Vereinbarung erfährt oder den Verdacht hat, dass eine der in diesem Abschnitt 11 dargelegten Zusicherungen und Garantien nicht mehr wahr und richtig ist, muss der Partner die andere Partei innerhalb von spätestens 10 Tagen schriftlich benachrichtigen. Eine solche Mitteilung lässt jegliche Rechte von Siemens aus dieser Vereinbarung unberührt.

    (g) Der Partner erklärt sich damit einverstanden, dass Siemens auf schriftliche Anfrage einer Regierung oder Regierungsbehörde die Existenz und die Bedingungen dieser Vereinbarung offenlegen kann. Darüber hinaus kann Siemens die oben genannten Informationen auf schriftliche Anfrage eines anderen Vertragspartners weitergeben, sofern diese Partei jeweils von einer Regierung oder Regierungsbehörde angefordert wurde.

    (h) Der Partner erklärt sich bereit, in gutem Glauben an allen Ermittlungen von Siemens und seinen Wirtschaftsprüfern und Vertretern im Falle eines tatsächlichen oder mutmaßlichen Verstoßes gegen diesen Abschnitt 11, Antikorruptionsgesetze, den Verhaltenskodex von Siemens, alle gleichwertigen Verhaltensrichtlinien, die für den Partner gelten, oder gegen geltende Gesetze und Vorschriften durch den Partner oder seine Eigentümer, verbundenen Unternehmen, Führungskräfte, Direktoren, Mitarbeiter und Vertreter zu kooperieren. Eine solche Zusammenarbeit beinhaltet, Siemens und seinen Vertretern einen schnellen und vollständigen Zugang zu den Büchern und Aufzeichnungen des Partners sowie zu dessen Eigentum, verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeitern und Vertretern für Interviews zu gewähren.

    11,2 Zahlungen, die Siemens dem Partner zustehen

    Falls zutreffend, entspricht die Vergütung, die der Partner erhält oder einbehält, einschließlich der Erstattung von Kosten und Auslagen an den Partner, wie in der Vereinbarung beschrieben. Der Partner erklärt und garantiert, dass jedes Bankkonto, das Siemens für Zahlungen an den Partner für alle Zahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt wird, ausschließlich in seinem Namen und ausschließlich für sein Konto geführt wird. Sofern nicht anders schriftlich von Siemens vereinbart, sind alle Zahlungen an den Partner direkt auf das angegebene Bankkonto im Rahmen einer E-Banking-Vereinbarung zu zahlen. Siemens leistet elektronische Zahlungen nur auf ein Konto in dem Land, in dem der Partner seinen Hauptgeschäftssitz hat oder in dem die Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung erfüllt werden. Vor Erhalt einer solchen Vergütung legt der Partner Siemens vierteljährlich eine Rechnung vor, die eine Berechnung aller im unmittelbar vorangegangenen Quartal verdienten Vergütungen sowie eine detaillierte Aufstellung der im Rahmen dieser Vereinbarung ausgeführten Aufgaben und der vom Partner während des jeweiligen Zeitraums zu erstattenden Ausgaben enthält, einschließlich ausreichender Unterlagen. Unter keinen Umständen wird Siemens Zahlungen leisten oder Ausgaben erstatten, die rechtswidrig und/oder gesetzeswidrig sind.

    11,3 Bücher und Aufzeichnungen, Prüfungsrecht

    (a) Der Partner muss genaue, vollständige und angemessen detaillierte Bücher und Finanzaufzeichnungen führen und pflegen. Jegliche Kosten, Gebühren oder Ausgaben müssen: (i) rechtzeitig aufgezeichnet werden; (ii) in den Büchern und Aufzeichnungen genau und detailliert beschrieben werden (Kategorisierungen wie „andere“, „Verschiedenes“ oder „Verschiedenes“ sind nicht zulässig) und in einer Weise, die ihrer wahren Natur entspricht; und (iii) dürfen nicht in bar bezahlt werden.

    (b) Der Partner erklärt und garantiert, dass er (i) Bücher, Aufzeichnungen und Konten führt, die alle geleisteten Zahlungen, getätigten Ausgaben und veräußerten Vermögenswerte genau wiedergeben, und über ein internes Kontrollsystem verfügt und diese aufrechterhalten wird, um die ordnungsgemäße Autorisierung, Aufzeichnung und Berichterstattung aller Transaktionen sicherzustellen, und (ii) angemessene Zusicherungen geben wird, dass Verstöße gegen geltendes Recht, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Korruptionsbekämpfung, verhindert, aufgedeckt und verhindert werden.

    (c) Siemens hat das Recht, zu überprüfen, ob der Partner Folgendes einhält: (i) die Bestimmungen dieses Abschnitts 11; (ii) den Verhaltenskodex von Siemens; oder (iii) alle gleichwertigen Verhaltensrichtlinien, die für den Partner gelten, (iii) Antikorruptionsgesetze und alle anderen geltenden Gesetze und Vorschriften. Auf Anfrage des Partners oder nach Ermessen von Siemens wählt Siemens einen unabhängigen Dritten für die Durchführung eines Audits aus. Wenn ein Verstoß gegen eine oder mehrere der in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen, Zusicherungen oder Garantien des Partners vernünftigerweise festgestellt wird, ist Siemens berechtigt, vom Partner die Erstattung der Kosten einer beauftragten Prüfungsgesellschaft zu verlangen.

    (d) Der Partner erklärt sich bereit, bei allen Prüfungen, die während der normalen Geschäftszeiten durchgeführt werden, uneingeschränkt zu kooperieren. Siemens wird den Partner zehn (10) Tage im Voraus schriftlich über ein beabsichtigtes Audit informieren. Sobald eine solche Mitteilung erfolgt ist, muss der Partner Siemens oder einem von Siemens beauftragten Dritten alle in diesem Abschnitt 11.3 beschriebenen Dokumente und Nachweise zur Verfügung stellen, die belegen, dass er seinen Verpflichtungen gemäß Abschnitt 11.1 (e) nachkommt. Der Partner stellt auch alle Personen, die unter der Kontrolle des Partners stehen, für Interviews zur Verfügung, die Aufgaben ausgeführt haben, Ausgaben getätigt haben oder anderweitig über Kenntnisse in Bezug auf solche Aufgaben oder Ausgaben verfügen.

    12. EXPORTKONTROLLE UND EINHALTUNG VON SANKTIONEN


    12,1 Allgemein

    Beide Parteien müssen alle geltenden Sanktionen, Embargos und (Re-) Exportkontrollen, Gesetze und Vorschriften einhalten und in jedem Fall die der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und aller lokal geltenden Gerichtsbarkeiten (gemeinsam“Ausfuhrbestimmungen“).

    12.2 Schecks für Waren und Dienstleistungen

    Vor jeder Transaktion durch den Partner in Bezug auf Waren (einschließlich Hardware, Dokumentation und Technologie), die von Siemens geliefert werden, oder Dienstleistungen (einschließlich professioneller Dienstleistungen, Wartung und technischem Support), die von Siemens an Dritte erbracht werden, überprüft und bestätigt der Partner durch geeignete Maßnahmen, dass:

    (i) Die Nutzung, Übertragung oder der Vertrieb solcher Waren und Dienstleistungen durch den Partner, die Vermittlung von Verträgen oder die Bereitstellung anderer wirtschaftlicher Ressourcen in Verbindung mit Waren und Dienstleistungen stellen keinen Verstoß gegen Exportbestimmungen dar, auch unter Berücksichtigung aller Verbote, diese zu umgehen (z. B. durch unzulässige Ablenkung;

    (ii) die Waren und Dienstleistungen sind nicht für verbotene oder unerlaubte nicht-zivile Zwecke bestimmt oder bereitgestellt (z. B. Rüstung, Nukleartechnologie, Waffen oder jede andere Verwendung im Bereich Verteidigung und Militär); und

    (iii) Der Partner hat alle direkten und indirekten Parteien, die an der Entgegennahme, Nutzung, Übertragung oder dem Vertrieb der Waren und Dienstleistungen beteiligt sind, anhand aller geltenden Sperrlisten der Exportbestimmungen für den Handel mit den darin aufgeführten Unternehmen, Personen und Organisationen überprüft.

    12,3 Inakzeptable Nutzung von Software und Cloud-Diensten

    Der Partner darf nicht, es sei denn, dies ist durch die Exportbestimmungen oder die entsprechenden behördlichen Genehmigungen oder Genehmigungen gestattet:

    (i) Software oder Cloud-Dienste von oder an einem Ort herunterladen, installieren, darauf zugreifen oder sie nutzen, von oder an einem Ort, der durch umfassende Sanktionen verboten ist oder umfassenden Sanktionen unterliegt (oder den Lizenzanforderungen gemäß den Exportbestimmungen unterliegt);

    (ii) Zugriff auf, Übertragung, (Re-) Export (einschließlich aller „angenommenen (Re-) Exporte“) zu gewähren oder Software oder Cloud-Dienste auf andere Weise für jede Entität, Person oder Organisation verfügbar zu machen, die auf einer Liste mit beschränkten Parteien der Exportbestimmungen aufgeführt ist oder einer gelisteten Partei gehört oder von ihr kontrolliert wird;

    (iii) Software oder Cloud-Dienste für jeden Zweck verwenden, der durch die Exportbestimmungen verboten ist (z. B. Verwendung im Zusammenhang mit Rüstung, Nukleartechnologie oder Waffen);

    (iv) alle Partnerinhalte auf eine Cloud-Services-Plattform hochladen, sofern sie nicht kontrolliert werden (z. B. in der EU: AL = N; in den USA: ECCN = N oder EAR99); oder

    (v) eine der oben genannten Aktivitäten durch einen beliebigen Benutzer zu ermöglichen.

    Der Partner stellt allen Benutzern alle Informationen zur Verfügung, die zur Einhaltung der Exportbestimmungen erforderlich sind.

    12.4 Entwicklung von Halbleitern

    Der Partner wird ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Siemens nicht die Nutzung der Angebote für die Entwicklung oder Produktion von integrierten Schaltungen in einer Halbleiterproduktionsanlage in China genehmigen, die die in den US Export Administration Regulations, 15 C.F.R. 744.23, festgelegten Kriterien erfüllt.

    12.5 Nein (Re-) Export nach Russland oder Weißrussland

    Der Partner darf keine Angebote, die Siemens im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung anbietet, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus exportieren oder reexportieren. Der Partner wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck dieses Abschnitts nicht durch Dritte, einschließlich autorisierter Lösungspartner, vereitelt wird. Der Partner muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhalten Dritter aufzudecken, das den Zweck dieses Absatzes vereiteln würde.

    12.6 Informationen

    Auf Anfrage von Siemens stellt der Partner Siemens umgehend alle Informationen über Benutzer, den Verwendungszweck und den Einsatzort oder den endgültigen Bestimmungsort (im Fall von Hardware, Dokumentation und Technologie) der Angebote zur Verfügung. Der Partner wird Siemens benachrichtigen, bevor der Partner Informationen an Siemens weitergibt, die verteidigungsbezogen sind oder eine kontrollierte oder besondere Datenverarbeitung gemäß den geltenden behördlichen Vorschriften erfordern, und wird die von Siemens spezifizierten Offenlegungstools und -methoden verwenden.

    12.7 Entschädigung

    Der Partner wird Siemens, seine verbundenen Unternehmen, Subunternehmer und deren Vertreter von allen Ansprüchen, Schäden, Bußgeldern und Kosten (einschließlich Anwaltskosten und Auslagen) schad- und klaglos halten, die in irgendeiner Weise aus der Nichteinhaltung dieses Abschnitts 12 durch den Partner und seine Nutzer und Geschäftspartner Dritter entstehen, und der Partner wird Siemens für alle daraus resultierenden Verluste und Kosten entschädigen.

    12.8 Reservierung

    Keine der Parteien ist verpflichtet, diese Vereinbarung zu erfüllen, wenn eine solche Erfüllung durch Hindernisse verhindert wird, die sich aus nationalen oder internationalen Außenhandels- oder Zollbestimmungen oder Embargos oder anderen Sanktionen ergeben. Der Partner erkennt an, dass Siemens gemäß den Exportbestimmungen verpflichtet sein kann, den Zugang des Partners, des Kunden und/oder der Nutzer zu den Angeboten einzuschränken oder auszusetzen.

    13. ALLGEMEIN


    13.1 Unabhängiger Auftragnehmer

    Die durch diese Vereinbarung festgelegte Beziehung ist die von unabhängigen Auftragnehmern, und nichts in dieser Vereinbarung wird so ausgelegt, dass eine Agentur-, Partnerschaft-, Anstellung- oder Joint-Venture-Beziehung begründet wird. Keine der Parteien wird das Recht, die Befugnis oder die Befugnis haben, im Namen der anderen Partei zu handeln oder eine ausdrückliche oder stillschweigende Verpflichtung einzugehen. Der Partner trägt die volle Verantwortung für die Erfüllung dieser Vereinbarung, und alle finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Geschäft des Partners liegen in der alleinigen Verantwortung des Partners.

    13.2 Feedback

    Wenn der Partner Ideen zu Angeboten oder Dienstleistungen einbringt, einschließlich Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen, (gemeinsam“Rückmeldung“), Der Partner erklärt sich damit einverstanden, dass dieses Feedback von Siemens ohne Bedingungen oder Einschränkungen verwendet werden kann.

    13.3 Hinweise

    Alle im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlichen oder autorisierten Mitteilungen müssen schriftlich erfolgen und an die im Ausführungsformular angegebenen Personen und Adressen gesendet werden. Jede Partei kann den Kontakt und die Adresse für Mitteilungen mit schriftlicher Vorankündigung an die andere Partei aktualisieren. Mit Ausnahme von Mitteilungen zu Streitfällen, Ansprüchen, Zahlungsverzug, Kündigung oder Verlängerung sind Mitteilungen wirksam, wenn sie auf elektronischem Wege erfolgen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf E-Mail-Nachrichten oder Postings im Partnerportal.

    13,4 Höhere Gewalt

    Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung (außer in Bezug auf etwaige Zahlungsverpflichtungen) aus Gründen, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen. Die verspätete Partei wird die andere Partei umgehend über ein solches Ereignis informieren.

    13.5 Aufgabe

    Keine der Parteien darf diese Vereinbarung oder irgendwelche der im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Rechte, Pflichten, Verpflichtungen oder Lizenzen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei ganz oder teilweise abtreten, untervergeben, unterlizenzieren oder anderweitig übertragen, kraft Gesetzes oder auf andere Weise übertragen. Ungeachtet des Vorstehenden kann Siemens diese Vereinbarung oder die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an ein verbundenes Unternehmen oder im Zusammenhang mit einem Verkauf, einer Fusion, Unternehmensumstrukturierung oder Veräußerung übertragen. Diese Vereinbarung erstreckt sich auf die Rechtsnachfolger, gesetzlichen Vertreter und zulässigen Rechtsnachfolger der Parteien und ist für diese bindend.

    13.6 Keine Exklusivität

    Keine der Parteien gewährt oder verpflichtet sich zu irgendwelcher Exklusivität in Bezug auf die andere Partei im Rahmen dieser Vereinbarung. Keine der Parteien gibt der anderen Partei eine Garantie in Bezug auf den Erfolg oder die Rentabilität ihrer in dieser Vereinbarung beschriebenen Beziehung und auch keine Garantie, dass eine dritte Partei eine Vereinbarung über die Produkte oder Dienstleistungen der anderen Partei abschließt.

    13,7 Geltendes Recht und Gerichtsstand

    Diese Vereinbarung unterliegt den geltenden Gesetzen, die in der folgenden Tabelle aufgeführt sind, wie darin dargelegt, ohne Bezugnahme auf Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf gilt nicht für diese Vereinbarung. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, werden wie in der folgenden Tabelle dargelegt gelöst.

    Wenn der Siemens-Vertragspartner in:

    Das anzuwendende Recht wird sein:

    Jede Streitigkeit, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, ist:

    ein Land in Nord- oder Südamerika, außer Brasilien,

    Die Gesetze des Bundesstaates Delaware, Vereinigte Staaten.

    unterliegt der Gerichtsbarkeit der Gerichte des Bundesstaates Delaware, USA. Jede Partei unterwirft sich hiermit unwiderruflich der persönlichen Zuständigkeit des zuständigen Gerichts des Bundesstaates Delaware für solche Streitigkeiten.

    Brasilien,

    Die Gesetze Brasiliens.

    unterliegt der Gerichtsbarkeit und dem Gerichtsstand des Gerichts von Sao Caetano do Sul-SP, Brasilien.

    ein Land in Asien oder Australien/Ozeanien, außer Japan, Israel und der Türkei,

    Die Gesetze von Singapur.

    endgültig gelöst durch ein verbindliches Schiedsverfahren gemäß der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (“ICC-Regeln“). Der Sitz des Schiedsverfahrens wird Singapur sein.

    Japan,

    Die Gesetze Japans.

    schließlich gelöst durch ein verbindliches Schiedsverfahren gemäß den ICC-Regeln. Der Sitz des Schiedsverfahrens wird Tokio, Japan, sein.

    ein Land, das von keiner der oben genannten Bedingungen abgedeckt wird,

    die Gesetze der Schweiz.

    schließlich gelöst durch ein verbindliches Schiedsverfahren gemäß den ICC-Regeln. Der Sitz des Schiedsverfahrens wird Zürich, Schweiz, sein.

    Wenn eine Streitigkeit Gegenstand eines Schiedsverfahrens ist, wie in der obigen Tabelle beschrieben, werden die Schiedsrichter gemäß den ICC-Regeln ernannt, die Verfahrenssprache ist Englisch, und die Anordnung zur Vorlage von Dokumenten ist auf die Dokumente beschränkt, auf die sich jede Partei bei ihrer Einreichung ausdrücklich stützt. Nichts in diesem Abschnitt schränkt das Recht der Parteien ein, einstweiligen Rechtsschutz zur Wahrung des Status Quo oder vorläufige Maßnahmen vor einem zuständigen Gericht zu beantragen. Ungeachtet des Vorstehenden vereinbaren die Parteien, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist und soweit dies nicht zur Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit dieses Abschnitts führen würde, dass Siemens nach eigenem Ermessen eine Klage bei den Gerichten der Gerichtsbarkeit (en) erheben kann, in der Angebote oder Dienstleistungen genutzt werden oder der Partner seinen Geschäftssitz hat, (i) um seine geistigen Eigentumsrechte durchzusetzen oder (ii) für die Zahlung fälliger Beträge für Angebote oder Dienstleistungen.

    13.8 Kein Verzicht; Gültigkeit und Durchsetzbarkeit

    Das Versäumnis, eine Bestimmung dieser Vereinbarung durchzusetzen, wird nicht als Verzicht auf eine solche Bestimmung ausgelegt. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung für ungültig, illegal oder nicht durchsetzbar befunden werden, bleiben die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt, und diese Bestimmung gilt als angepasst, um den ursprünglichen Absichten der Parteien so weit wie möglich in Übereinstimmung mit geltendem Recht Rechnung zu tragen. Die Parteien sind sich einig, dass elektronische Signaturen dieselbe Kraft und Wirkung haben wie manuelle Signaturen.

    13.9 Vollständige Vereinbarung

    Diese Vereinbarung stellt zusammen mit allen im Partnerportal dargelegten Anforderungen die vollständige und vollständige Erklärung der Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle früheren oder gleichzeitigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen, Absprachen oder Mitteilungen in Bezug auf diesen Vertragsgegenstand. Diese Vereinbarung kann nicht geändert werden, es sei denn, sie wird schriftlich durch manuelle oder elektronische Signaturen von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien ausgeführt.

    14. DEFINITIONEN


    14,1

    „Affiliate“ bezeichnet jedes Unternehmen, das eine Partei dieser Vereinbarung kontrolliert, von ihr kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht; in diesem ZusammenhangKontrolle„bedeutet, direkt oder indirekt, die Mehrheit des ausstehenden Eigenkapitals eines Unternehmens zu besitzen.

    14,2

    Inhalt“ bedeutet Daten, Text, Audio, Video, Bilder, Modelle oder Software.

    14,3

    Kundenvertrag“ bezeichnet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Kunde einverstanden ist, um Zugriff auf das jeweilige Angebot zu erhalten und es zu nutzen.

    14,4

    Kunde“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die Angebote oder Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung erwirbt, vorbehaltlich des geltenden Kundenvertrags.

    14,5

    Guter Grund“ bedeutet, dass Siemens auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen davon ausgeht, dass eine oder mehrere der in Abschnitt 11 (Compliance der Gesetze und Vorschriften) dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen, Zusicherungen oder Garantien des Partners verletzt wurden.

    14,6

    Nachtrag zum Modell“ oder“Modell Addenda“ bedeutet den oder die Nachträge, auf die in dem Formular verwiesen wird, das die Partnerbeziehung, die Rechte und Pflichten der Parteien und die Art und Weise, wie die Parteien interagieren, um sich gegenseitig bei ihren Geschäften zu unterstützen, festlegt (“Vollstreckungsformular“). Ein Musterzusatz gilt nur, wenn er im Ausführungsformular angegeben ist.

    14,7

    Richtlinien für Partner“ bezeichnet die jeweils aktuellen Richtlinien, die Siemens auf dem Partnerportal veröffentlicht oder dem Partner auf andere Weise mitteilt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Global Solution Partner Sales Engagement Policy und Richtlinien.

    14,8

    Partnerportal„bezeichnet die Online-Portale oder Websites, die Siemens dem Partner von Zeit zu Zeit zur Verfügung stellt. Das Partnerportal umfasst, ist aber nicht beschränkt auf, das Siemens Partner Sales Portal, Informationen über die Angebote, Vertriebs- und Marketingmaterialien, Schulungsmaterialien, bestimmte Systeme oder Tools von Siemens und Partnerrichtlinien.

    14,9

    Angebot„bedeutet das individuelle Angebot, das Siemens zur Verfügung stellt. Ein Angebot kann jegliche Siemens-Software, Cloud-Dienste, Hardware, professionelle Dienstleistungen oder Schulungsdienstleistungen oder eine Kombination davon sowie alle zugehörigen Wartungs- und Supportdienste und zugehörige Benutzerdokumentation umfassen.

    14,10

    Terms Geschäftsbedingungen“ bezeichnet die für ein autorisiertes Angebot geltenden Standardbedingungen, die von Siemens von Zeit zu Zeit festgelegt werden. Eine solche Spezifikation kann in einer Bestellung angegeben werden. Standardmäßig sind diese Bedingungen verfügbar unter:

    https://www.altair.com/data-analytics-software-license-agreement/;

    https://www.altair.com/enterprise-computing-software-license-agreement/;

    https://www.altair.com/simulation-software-license-agreement/; oder

    www.siemens.com/sw-terms.

    14,11

    Marken“ bedeutet die eingetragenen Marken und Marken nach dem Common Law, die Siemens oder seinen verbundenen Unternehmen gehören und von diesen kontrolliert werden.